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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über
Grafik-Design-Leistungen zwischen dem Designer und dem jeweiligen
Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der
Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese
entgegenstehe oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende
Bedingungen enthalten.
Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Designer in
Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen
abweichenden Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos
ausführt.
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann
gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle
Vereinbarungen, die zwischen dem Designer und dem Auftraggeber zwecks
Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.
1. Urheberrecht und
Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten
auch dann zwischen den Parteien, wenn die erforderlichen
Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit
stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus
§§97 ff. UrhG zu.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu
verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als
vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen
schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Designer und dem Auftraggeber.
1.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der
Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
1.6. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und
in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer
zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann der Designer 100%
der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung neben diesen als
Schadensersatz verlangen.
1.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter
und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie
begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der
Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für
Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist
kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als
ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die
Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung
und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
3. Sonderleistungen,
Neben- und Reisekosten
3.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von
Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach
Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD
gesondert berechnet.
3.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
3.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
3.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind
vom Auftraggeber zu erstatten.
4. Fälligkeit der
Vergütung, Abnahme
4.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug
zahlbar.
4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen
verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine
entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom
Designer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3
nach Ablieferung.
4.4. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 5%
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a.
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers,
im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher, falls nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde, unbeschädigt zurückzugeben, sowie sie der
Auftraggeber nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend
benötigt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten
zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und
für Rechnung des Auftraggebers.
6. Digitale Daten
6.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im
Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht
der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dieses
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers
geändert werden. Der Inhalt von HTML-Dateien ist von dieser Regelung
ausdrücklich ausgenommen, nicht jedoch deren Programm-Code.
7. Korrektur,
Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer
Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist
der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er
haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem
Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der
Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu
verwenden.
8. Gewährleistung
8.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen,
Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werkes schriftlich beim Designer geltend zu machen.
Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
9. Haftung
9.1. Der Designer haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden
Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet
er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem
Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden
und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen,
vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an
Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer keinerlei Haftung oder
Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der
Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.3. Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist,
tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-,
Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter
oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu
versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
9.4. Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei,
die Dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das
der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung beziehungsweise
Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den
Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und
funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
9.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen,
Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung
des Designers.
9.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes
haftet der Designer nicht.
10. Gestaltungsfreiheit
und Vorlagen
10.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer
behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine
angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon
unberührt.
10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem
Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
11.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die
Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4. Gerichtsstand ist Kiel, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist.
Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
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